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Gesetze für E-Fahrzeuge (Österreich)

Gesetzeslage für E-Scooter, E-Roller und E-Mopeds in Österreich
(Stand: Mai 2025)

Da es immer wieder Verwirrung über die aktuell gültigen Vorschriften für E-Kleinfahrzeuge gibt, folgt hier eine kurze Zusammenfassung.

Kurzfassung für Lesefaule

Für Elektrofahrräder, E-Mopeds und E-Roller gilt: maximale Geschwindigkeit 25 km/h, Nenndauerleistung 250 Watt, Spitzenleistung ist unbegrenzt.

Für kleine E-Scooter, Kleinroller oder Miniroller (meist ohne Sitz) gelten vermutlich dieselben Regeln. Allerdings ist die Gesetzeslage hier nicht ganz eindeutig: Ein anderer Gesetzestext nennt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und eine Spitzenleistung von 600 Watt, ohne klarzustellen, dass diese Geräte auf diese Leistung beschränkt sind.


Ausführliche Erklärung

Welche Fahrzeuge sind gemeint?

Laut aktueller Gesetzeslage (Kraftfahrgesetz 1967 § 1 – tagesaktuelle Fassung) gelten E-Bikes, E-Roller und E-Mopeds (mit einem oder zwei Sitzen) mit einer Nenndauerleistung von maximal 250 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als Fahrräder.

Ein weiterer Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (Straßenverkehrsordnung 1960 §88b – tagesaktuelle Fassung) regelt die Nutzung kleiner E-Scooter (Klein- oder Miniroller) mit einer maximalen Leistung von 600 Watt und maximal 25 km/h. Hier geht es vor allem um die erlaubten Fahrwege und die Ausstattung dieser Fahrzeuge

 

Unterschied zwischen Nenndauerleistung und Spitzenleistung (oder Maximalleistung):

In der alten Fassung des Gesetzes (Kraftfahrgesetz 1967) ist noch eine erlaubte Nenndauerleistung von maximal 250 Watt und eine Spitzenleistung von 600 Watt angegeben. Seit dem 21. April 2023 gibt es eine neue Fassung, in der die Spitzenleistung nicht mehr erwähnt wird. Es bleibt aber die erlaubte Nenndauerleistung von maximal 250 Watt bestehen. (Warum in der Straßenverkehrsordnung von 1960 die kleinen E-Scooter trotzdem noch mit 600 Watt Spitzenleistung begrenzt sind, ist unverständlich.)

Was ist mit Nenndauerleistung gemeint?

Die Nenndauerleistung ist die Leistung, die ein E-Motor dauerhaft abgeben kann, ohne dabei zu überhitzen oder beschädigt zu werden. Konkret darf beim (auf 25 Grad vorgewärmten) Motor bei einer Leistung von 250 Watt innerhalb von 30 Minuten die Temperatur nur um maximal 20 Grad steigen. Das zu überprüfen ist Vorgabe des Motoren-Herstellers. Gibt der Hersteller also eine maximale Nenndauerleistung von 250 Watt an, heißt das lediglich, dass der Motor die Leistung von 250 Watt dauerhaft liefern kann, ohne dabei heißer als 45 Grad (25 plus 20 Grad) zu werden.

Das sagt nun aber nichts über die erlaubte Spitzenleistung aus.

Was ist mit Spitzenleistung (Maximalleistung) gemeint?

Die Spitzenleistung ist laut neuester Gesetzes-Fassung (im Kraftfahrgesetz von 1967) nicht mehr definiert, somit auch nicht mehr begrenzt.  (Ausgenommen sind anscheinend die kleinen E-Scooter laut Straßenverkehrsordnung von 1960… siehe oben).

Die Spitzenleistung ist normalerweise höher als die Nenndauerleistung, um zusätzliche Leistung für anspruchsvolle Situationen wie das Bewegen von Lasten (Lastenrad) oder das Überwinden von Steigungen bereitzustellen. Diese Leistung wird vom E-Motor nur kurzfristig (nicht dauerhaft) zur Verfügung gestellt. Dieser „Boost“ ermöglicht es dem Fahrzeug, schwierige Aufgaben zu bewältigen, die über die normale, kontinuierliche Fahrt hinausgehen. Eine gesetzliche Regelung/Begrenzung für die Spitzenleistung gibt es in Österreich nicht (mehr). Die Spitzenleistung darf/muss also wesentlich höher sein, als die Nenndauerleistung.

Eine Analogie für technisch nicht Versierte 😉

Stell dir vor, die Nenndauerleistung ist wie die normale Arbeitsleistung eines Menschen beim Gehen. Wenn du eine Strecke in einem normalen Tempo zurücklegst, reicht die normale Arbeitsleistung aus, um die Aufgabe zu bewältigen. Das entspricht der Nenndauerleistung eines Elektromotors.

Jetzt stell dir vor, du müsstest plötzlich einen steilen Hügel erklimmen oder eine schwere Last tragen. In solchen anspruchsvollen Situationen benötigst du kurzzeitig mehr Energie und Anstrengung, um die Herausforderung zu bewältigen. Das ist vergleichbar mit der Spitzenleistung eines Elektromotors.

In diesem Sinne ist die Spitzenleistung wie ein „Leistungsboost“, der es dem E-Roller oder E-Lastenrad ermöglicht, kurzzeitig mehr Kraft aufzubringen, beispielsweise um Steigungen zu überwinden oder zusätzliches Gewicht zu tragen. Dieser „Boost“ ermöglicht es dem Fahrzeug, schwierige Aufgaben zu bewältigen, die über die normale, kontinuierliche Fahrt hinausgehen.

In einfachen Worten: Die Nenndauerleistung ist die durchschnittliche Arbeitsleistung, die der Elektromotor für normale Fahrbedingungen erbringt, während die Spitzenleistung die zusätzliche Leistung ist, die kurzzeitig verfügbar ist, um besondere Herausforderungen zu bewältigen.

Fazit:

Es ist logisch, dass ein E-Motor für einen leichten E-Scooter auf ebener Strecke weniger Leistung erbringen muss, als für ein schweres Lastenrad, das vielleicht sogar eine Steigung bewältigen will. Das Lastenrad wird also einen stärkeren Motor brauchen, um die erlaubte Geschwindigkeit von 25 km/h zu erreichen oder sogar bergauf fahren zu können, ohne zu überhitzen. Somit macht der gesetzliche Wegfall der Begrenzung der Spitzenleistung durchaus Sinn und ist damit nun auch der EU-Gesetzeslage angepasst. Bei einer maximal erlaubten Nenndauerleistung von 250 Watt kann je nach Fahrzeugtyp (zB Lastenrad mit hoher Zuladung etc.) eine bis zu 4 mal höhere Spitzenleistung nötig sein, um den Motor nicht zu überhitzen.

Schlussendlich ist nur die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h relevant. Diese sollte auch unbedingt eingehalten werden, nicht nur, weil sie von den Behörden kontrollierbar ist, sondern auch aus Sicherheitsgründen.

Welche Ausrüstungsvorschriften gelten?

Für Elektro-Fahrzeuge unter 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gelten alle Regeln, die auch für Fahrräder gelten (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren, Klingel etc.). Für die kleinen E-Scooter gibt es leicht geänderte Regelungen (so reicht zum Beispiel eine Bremsvorrichtung statt zwei, wie bei den anderen E-Kleinfahrzeugen).

Wo darf / muß gefahren werden?

Erlaubt ist das Fahren auf der Fahrbahn, dem Radweg (teilweise ist das Fahren dort verpflichtend) und in Fußgängerzonen (sofern Fahrrad fahren dort erlaubt ist). Gehsteige sind tabu, in Fußgängerzonen ist die Geschwindigkeit den Fußgängern anzupassen (sprich: Schrittgeschwindigkeit bei starkem Fußgängerverkehr).

 

Ich hoffe, mit dieser Zusammenfassung etwas mehr Klarheit und nicht noch mehr Verwirrung bezüglich der Fragen zur erlaubten Leistung des E-Motors gebracht zu haben.

Ing. Martin Laukhardt

 

Quellen:

Kraftfahrgesetz 1967 § 1 – tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 §88b – tagesaktuelle Fassung

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