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Gesetze für E-Fahrzeuge (Österreich)

Gesetzeslage für E-Fahrzeuge, die in Österreich als Fahrräder gelten
(Stand: Juni 2026)

⚠️ Hinweis: Ein neuer Gesetzesentwurf zu E-Rollern, E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen in Österreich wurde vor kurzem (teilweise) umgesetzt.

 

 

Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich: Fast alles, was auch ohne Treten fahren kann (z. B. mit Gasgriff oder Daumengas), wird rechtlich als Moped eingestuft (Ausnahme: Mehrspurige und E-Scooter).

Klassische E-Bikes (einspurige Pedelecs) bleiben Fahrräder, wenn sie ausschließlich Tretunterstützung bieten, maximal 250 Watt Nenndauerleistung haben und bis 25 km/h unterstützen. Eine gesetzliche Begrenzung der Spitzenleistung gibt es dabei nicht – entscheidend ist nur die 250-Watt-Dauerleistung nach EU-Norm.

Die oft genannte Grenze von rund 600 Watt Spitzenleistung gilt ausschließlich für E-Scooter (Stehroller) und betrifft nicht E-Fahrräder (ein- oder mehrspurig).

Bei mehrspurigen E-Fahrzeugen wie Lastenrädern oder dreirädrigen E-Bikes gilt: Sie bleiben rechtlich Fahrräder, unabhängig davon, ob Pedale vorhanden sind.

Quellen:

Kraftfahrgesetz 1967 § 1 – tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 §68a – tagesaktuelle Fassung

Hier (Radkompetenz) gibt es einen weiteren Überblick.

Auch Interessant: Was gilt als „Pedalieren“ bei einem E-Bike?

 

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