Gesetzeslage für E-Fahrzeuge, die in Österreich als Fahrräder gelten
(Stand: Juni 2026)
⚠️ Hinweis: Ein neuer Gesetzesentwurf zu E-Rollern, E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen in Österreich wurde vor kurzem (teilweise) umgesetzt.
Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich: Fast alles, was auch ohne Treten fahren kann (z. B. mit Gasgriff oder Daumengas), wird rechtlich als Moped eingestuft (Ausnahme: Mehrspurige und E-Scooter).
Klassische E-Bikes (einspurige Pedelecs) bleiben Fahrräder, wenn sie ausschließlich Tretunterstützung bieten, maximal 250 Watt Nenndauerleistung haben und bis 25 km/h unterstützen. Eine gesetzliche Begrenzung der Spitzenleistung gibt es dabei nicht – entscheidend ist nur die 250-Watt-Dauerleistung nach EU-Norm.
Die oft genannte Grenze von rund 600 Watt Spitzenleistung gilt ausschließlich für E-Scooter (Stehroller) und betrifft nicht E-Fahrräder (ein- oder mehrspurig).
Bei mehrspurigen E-Fahrzeugen wie Lastenrädern oder dreirädrigen E-Bikes gilt: Sie bleiben rechtlich Fahrräder, unabhängig davon, ob Pedale vorhanden sind.
Quellen:
Kraftfahrgesetz 1967 § 1 – tagesaktuelle Fassung
Straßenverkehrsordnung 1960 §68a – tagesaktuelle Fassung
Hier (Radkompetenz) gibt es einen weiteren Überblick.
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